AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Scheinecker GmbH

1.0 Allgemeines und Geltungsbereich

1.1. Sämtliche unsere Rechtsgeschäfte, Lieferungen, sonstige Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Der Käufer nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass wir bereits jetzt Widerspruch gegen sämtliche abweichende Regelungen in einer Bestellung oder in sonstigen Geschäftspapieren des Käufers erheben. Abweichende Bedingungen des Käufers werden von uns nicht anerkannt und gelten nur im Falle unserer schriftlichen Bestätigung, auch wenn wir diesen im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte mit dem Käufer.

1.2. Für den Umfang der Leistung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

1.3. Die nachfolgenden Bestimmungen über die Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.

1.4. Der Käufer verzichtet ausdrücklich darauf, diese Verkaufs- und Lieferbedingungen aus jenen Gründen anzufechten, auf die rechtswirksam verzichtet werden kann, insbesondere wegen Irrtums.

2.0 Angebot

2.1. Angebote und Preislisten sind immer freibleibend und unverbindlich.

2.2. Die in Prospekten, Broschüren, Katalogen, Zeichnungen, etc. vorkommenden Angaben (wie Abbildungen, Maße und Beschreibungen etc.) verstehen sich bloß als Annäherungswerte und sind nur dann verbindlich, wenn dies im Vertrag ausdrücklich zugesichert wird. Änderungen der Form und Ausführungen behalten wir uns vor, soweit keine Beeinträchtigung der zugesagten Funktion eintritt. Konstruktions- bzw. produktionsbedingte Änderungen und Abweichungen bleiben in jedem Fall vorbehalten. Bloße Schreib- und Rechenfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen können von uns jederzeit berichtigt werden.

2.3. Sämtliche Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen bleiben unser Eigentum. Der Käufer ist nicht berechtigt, diese Unterlagen Dritten zugänglich zu machen und sind diese Unterlagen auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzustellen. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2.4. Wir sind zu Leistungen nur soweit verpflichtet, als dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Eine Warnpflicht oder Obliegenheit unsererseits wird generell ausgeschlossen. 

3.0 Vertragsabschluss

3.1. Vertragsabschlüsse kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder eine von uns gesetzte Erfüllungshandlung (z.B. Auslieferung/Versendung der Ware) zustande.

3.2. Alle sonstigen, auch später getroffene Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen in unserem Namen abzugeben, sofern von uns nicht gegenüber dem Käufer offengelegte Spezialvollmachten erteilt wurden.

4.0 Lieferfrist und Lieferung

4.1. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung durch uns. Die jeweilige Frist beginnt jedoch nicht bevor alle zur Erfüllung unserer Verpflichtungen erforderlichen technischen oder sonstigen Informationen, Unterlagen, Anzahlungen oder sonstigen Leistungen des Käufers von uns als bei uns eingelangt bestätigt wurden. Bei Verzug mit vereinbarten Zahlungen verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn der Liefergegenstand unser Lager vor Fristablauf verlässt oder von uns bis dahin dem Käufer die Lieferbereitschaft mitgeteilt wird.

4.2. Zugesagte Liefertermine werden bestmöglich eingehalten, sind aber nicht verbindlich. Lieferverzögerungen berechtigen den Käufer weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Geltendmachung von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen.

4.3. Teil- und Vorlieferungen sind, wenn nicht ausdrücklich anders und schriftlich vereinbart, zulässig und dürfen vom Käufer nicht zurückgewiesen werden. Wird die Bezahlung einer Teil- und Vorlieferung verzögert, so können wir die weitere Erledigung des Bestellung aussetzen.

4.4. Gerät der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4.5. Bei Aufträgen mit unbestimmtem Lieferzeitpunkt können wir verlangen, dass die Ware spätestens 3 Monate nach dem Datum der Auftragsbestätigung abgenommen wird.

4.6. Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt sowie andere Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereiches, insbesondere auch Lieferverzögerungen und dergleichen seitens unserer Vorlieferanten, berechtigen uns unter Ausschluss von jedweden Rechtsansprüchen, insbesondere von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen, dazu, entweder die Fristen entsprechend zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, indem wir uns in Verzug befinden.

4.7. Über- und Unterlieferungen bis zum Ausmaß von 5% behalten wir uns vor.

4.8. Mit der Anzeige der Versandbereitschaft durch uns an den Käufer, spätestens jedoch mit Abgang der Lieferung aus unserem Lager, im Falle direkter Lieferung ab Lager unseres Lieferanten, geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den Käufer unabhängig einer für die Lieferung allenfalls gesondert vereinbarten Preisregelung über. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne unser Verschulden nicht möglich ist, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern, wodurch die Lieferung als erbracht gilt; hierbei sind wir insbesondere dazu berechtigt, die Lagerung zu marktüblichen Preisen selbst vorzunehmen oder die versandbereite Ware im Namen und auf Rechnung des Käufers bei Dritten einzulagern. Unabhängig von jeder Vereinbarung über den Lieferort und die Übernahme allfälliger Transportkosten wird als Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens vereinbart. 

4.9 Die Wahl von Versandart und Versandweg bleiben uns unter Ausschluss jeder Haftung vorbehalten. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die billigste Beförderungsart zu wählen. Die Verpackung – auch von Teil- und/oder Vorlieferungen – erfolgt in handelsüblicher Weise. Darüber hinaus gehende Verpackungen gehen zu Lasten des Käufers. Express- und Luftfrachtzuschläge werden gesondert verrechnet. Transportversicherungen werden nur im Auftrag und auf Rechnung des Käufers abgeschlossen.

4.10. Lieferverzögerungen, die durch unrichtige, unvollständige und nachträglich geänderte Angaben des Käufers entstehen, sind von uns nicht zu vertreten und können nicht zu einem Verzug unsererseits führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Käufer.

4.11. Bei Lieferungen auf Gutbefund an Bestandskunden verpflichtet sich der Käufer, diese Waren unter Beachtung der bekanntgegebenen Einsatzbedingungen zu prüfen und uns das Ergebnis innerhalb von 90 Tagen mitzuteilen.

Wird Scheinecker binnen der vereinbarten Frist weder ein Versuchsbericht zur Verfügung gestellt, noch ohne Vorlage eines Versuchsberichts mitgeteilt, dass die Waren nicht benötigt werden, gilt die Ware als genehmigt und es erfolgt die Fälligstellung der Rechnung. Die Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum; bis zu diesem Zeitpunkt sind wie jederzeit berechtigt, diese auf unsere Kosten zurückzufordern.

5.0 Preise, Zahlungen, Zahlungsziel und Aufrechnungsverbot

5.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Preise freibleibend und verstehen sich „ab Werk“. Nebenspesen, Kosten für Verpackung, Versand, Zoll und sonstige Leistungen (z.B. Montage, Aufstellung) werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers und sind wir nicht verpflichtet, für die Ware eine Transportversicherung abzuschließen.

5.2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

5.3. Unsere Kostenvoranschläge sind entgeltlich und werden, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wird, ohne Gewährleistung für deren Richtigkeit erstellt.

5.4. Wir behalten uns vor, jeweils unsere am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen, sofern nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart wurden.

5.5. Sämtliche Rechnungen sind auch dann, wenn Beanstandungen – insbesondere Mängelrügen – geltend gemacht werden, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum spesen- und abzugsfrei zahlbar. Es bleibt uns vorbehalten, eingehende Zahlungen auf allfällige mehrere Forderungen nach unserem Ermessen zu widmen. Zahlungen gelten erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf einem unserer Konten als bewirkt.

5.6. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir dem Käufer 2 % Skonto, sofern, die vorgenommenen Abstriche der jeweiligen Vereinbarung entsprechen und keine sonstigen Fälligkeiten des Käufers uns gegenüber bestehen

5.7.Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und dazu berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten oder Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern. Weiters ist der Käufer verschuldensunabhängig dazu verpflichtet, Verzugszinsen in der Höhe von 5 % pro Monat zu bezahlen, wobei wir berechtigt sind, darüber hinausgehende Bankzinsen im üblichen Ausmaß geltend zu machen. Der Käufer hat uns darüber hinaus die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Soferne eine Mahnung durch uns erfolgt, verpflichtet sich der Käufer, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 25,00 zu bezahlen.

5.8. Sofern der Käufer gegenüber dem Unternehmer mit Zahlungsverpflichtungen aufgrund dieses Auftrages oder eines früheren oder späteren Auftrages in Verzug kommt, seine Zahlungen einstellt oder von ihm gegebene Schecks und Wechsel nicht zum Fälligkeitstag eingelöst werden, werden unsere sämtlichen Forderungen sofort zur Gänze fällig und können ohne Mahnung und Nachfristsetzung von uns geltend gemacht werden. Diesfalls werden sowohl die in den Rechnungen angesetzten, als auch zur nachträglichen Gutschrift vereinbarten Rabatte, sonstige Nachlässe, Skonti oder Vergütungen ungültig. Weitere Lieferungen erfolgen diesfalls nur gegen Vorauszahlung. Das gleiche gilt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers eintritt oder Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers aus unserer Sicht zu mindern geeignet sind, wenn über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren (z.B. Konkurs- oder Ausgleichsverfahren) eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögen abgewiesen wurde oder wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens bzw. die Abweisungen eines solchen Antrages vorliegen.

5.9. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber und werden diese von uns im Falle einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung angenommen und akzeptiert. Die mit der Einlösung verbundenen Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Allfällige Wechsel- und Scheckkosten sind vom Käufer zu bezahlen.

5.10. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftigt festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Der Käufer ist nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt.

6.0 Eigentumsvorbehalt

6.1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises oder Werklohns einschließlich Zinsen und Nebengebühren, gleich aus welchem Rechtsgrund – auch aus vorangegangen und zukünftigen Geschäften – in unserem Eigentum. Soweit mit Scheck oder Wechsel bezahlt wird, gilt dies bis zur endgültigen Einlösung des Schecks oder Wechsels. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt, sofern wir – wozu wir einseitig berechtigt sind – keinen Rücktritt vom Vertrag erklären, grundsätzlich nicht als Rücktritt vom Vertrag und hebt die Pflichten des Käufers, insbesondere auf Zahlung des Entgeltes, nicht auf. Die Pfändung der Kaufsache durch uns gilt jedoch steht’s als Rücktritt vom Vertrag.

6.2. Der Käufer ist zur Weitergabe seines im Rahmen unseres Eigentumsvorbehaltes hinsichtlich des Kaufgegenstandes bestehenden Anwartschaftsrechtes im Rahmen seines Geschäftsbetriebs, jedoch nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes, befugt. Sollte die Vorbehaltsware an Dritte (Abnehmer) weitergegeben werden, so bleibt bis zur vollständigen Befriedigung der Forderung unser Eigentumsvorbehalt bestehen. Diesfalls ist der Käufer verpflichtet, dem Abnehmer mitzuteilen, dass die an ihn gelieferte Ware unter unserem Eigentumsvorbehalt steht. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt - gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteiles - zur Sicherung und Befriedigung ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich Name und Anschrift seiner Abnehmer, den Bestand und die Höhe der aus dem Weiterver­kauf resultierenden Forderungen bekanntzugeben sowie seinem jeweiligen Abnehmer die Forderungsabtretung nachweislich mitzuteilen. Der Käufer ist verpflichtet, die Abtretung dieser Forderung an uns sofort nach Entstehung in seinen Geschäftsbüchern vorzumerken, wobei Höhe und Rechtsgrund der Forderung, Schuldner, Zessionar und Datum der Zession anzugeben sind. Der Käufer ist auch verpflichtet, auf Verlangen nachzuweisen, dass er den Buchvermerk in jedem Fall ordnungsgemäß angebracht hat. Wir sind jederzeit berechtigt, den Abnehmer des Käufers von der Zession zu verständigen.

6.3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware erwerben wir Miteigentum an den dadurch entstehenden Erzeugnissen nach Maßgabe der Wertschöpfungsanteile.

6.4. Der Käufer ist verpflichtet, bei Pfändungen sowie sonstigen Zugriffen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen auf unser Eigentumsrecht und den verlängerten Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die Kosten der Geltendmachung unseres Eigentumsrechtes, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen udgl. trägt der Käufer. Der Käufer erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes der Standort der Ware betreten werden darf.

6.5. Der Käufer verpflichtet sich, alles zu unternehmen, insbesondere jede rechtsgeschäftliche Erklärung uns oder einem von uns namhaftgemachten Dritten zu geben, um den vereinbarten Eigentumsvorbehalt und der Vorausabtretung zur Wirksamkeit auch nach ausländischen Recht des Lieferortes oder dem Sitz des Käufer zu verhelfen.

6.6.Wir sind berechtigt, am Liefergegenstand unser Eigentum äußerlich kenntlich zu machen. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen.

6.7. Alle durch Barverkäufe von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, in Empfang genommene Beträge übereignet der Käufer bereits jetzt bis zur Höhe der bei uns bis zu diesem Zeitpunkt aus der Lieferung dieser Ware gegen ihn zustehenden Forderung an uns; wir weisen den Käufer bereits jetzt an, diese Beträge ge­sondert zu verwahren und für uns innezuhaben.

6.8. Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, wird die gesamte Restschuld sofort fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen, uns sind wir diesfalls berechtigt, sofort die Herausgabe der Kaufsache zu verlangen. Nach Rücknahme des Kaufgegenstandes steht es in unserem Ermessen, entweder den Kaufgegenstand zu veräußern und den erzielten Erlös abzüglich 20 % Wiederverkaufsspesen dem Käufer auf seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzuschreiben oder den Kaufgegenstand zum Rechnungspreis unter Abzug allfälliger Wertminderungen zurückzunehmen und dem Käufer für die Zeit seines Besitzes für die angelieferten Produkte eine Miete zum üblichen Mietpreis zu berechnen.

6.9. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden auszureichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

7.0 Beanstandungen und Mängelrügen

7.1. Mängelrügen hat der Käufer unmittelbar nach Empfang der Lieferung, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware und noch vor einer Be- oder Verarbeitung bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schriftlich zu erheben und darin die Mängel ausreichend zu dokumentieren. Für Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate. Solche Mängel, sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung zu rügen. Abweichungen der bestellten von der gelieferten Ware, wie etwa falsche Maße oder falsche Ware (Aliudlieferung) müssen unmittelbar nach Empfang der Lieferung, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung geltend gemacht werden, auch wenn die Ware nicht direkt an den Käufer geliefert wird. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und kann von uns nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden. Mängelrügen berechtigen den Käufer aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder von Teilen derselben.

7.2. Unsere Beratung, gleichgültig ob in Wort oder Schrift, ist unverbindlich und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung und für den beabsichtigten Zweck. Bei Nachlieferungen übernehmen wir für die exakte Übereinstimmung mit der Erst­lieferung keine Gewähr.

7.3. Der Käufer hat stets die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen, die Rechtsvermutung des § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

7.4. Für diejenigen Waren, die wir unsererseits von Zulieferanten bezogen haben, leisten wir lediglich Gewähr im Rahmen der uns gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wir leisten bei den von uns gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüber hinausgehende, wie insbesondere in öffentlichen Äußerungen – wie z.B. Werbung und in den der Produkten beigefügten Angaben – enthaltenen Eigenschaften leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von uns im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind. Bei Anlagen, Ersatzteilen und Geräten, berechtigen nur solche Mängel die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, welche die Funktionsfähigkeit und nicht bloß das äußere Erscheinungsbild betreffen. Eine allfällige Gewährleistungspflicht bezieht sich ausnahmslos auf die defekten Geräteteile, nicht jedoch auf die für die Mängelbehebung benötigte Arbeitszeit und die Fahrtkosten.

7.5. Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge leisten wir Gewähr nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Verbesserung, Minderung des Kaufpreises oder Wandlung. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen – ausgenommen reine Geldforderungen – ist unzulässig.

7.6. Werden Mängel entdeckt, ist der Käufer verpflichtet, die Ware zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu lagern bzw. die Verwendung der beanstandeten Ware sofort einzustellen. Der Käufer muss uns die Gelegenheit geben, die Ware zu prüfen; geschieht dies nicht, entfallen alle Mängelansprüche.

7.8. Uns trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich der vom Käufer beigestellten Materialien, Daten und Druckvorrichtungen. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern die Richtigkeit der gespeicherten Daten von uns nicht überprüft. Wir übernehmen keine wie immer geartete Haftung für direkte und indirekte Schäden, welche durch Fehler solcher Daten und Materialien verursacht werden. Wird die Ware von uns aufgrund von Konstruktionsangaben des Käufers hergestellt oder wurde vom Käufer unsere Konstruktion gutgeheißen, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass zeichnungsgemäß gefertigt wurde.

7.9. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei Beschädigung durch normalen Verschleiß, unsachgemäßer Wartung, Nichtbeachtung von Bedienungsanleitungen und über den normalen Gebrauch hinausreichende Verwendung. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers erlöschen, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Käufer selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter, Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware vorgenommen hat.

7.10. Bei Weiterverkauf der gelieferten Ware durch den Käufer entfallen uns gegenüber sämtliche Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung, das Regressrecht gemäß § 933 b ABGB ist ausgeschlossen.

8.0 Haftung und Haftungsausschluss

8.1. Für dem Käufer im Rahmen der Geschäftsab­wicklung zugefügte Schäden haften wir im Höchstmaß des bei uns bestellten Auftragswertes und nur bei eigenem groben Verschulden oder groben Verschulden der für uns tätigen Erfüllungsgehilfen, ausgenommen Personenschäden, für welche wir bereits bei leichter Fahrlässigkeit haften. Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und Schaden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Schadenersatzansprüche verjähren in 12 Monaten.

8.2. Instruktionen, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinformationen gegeben werden, sind, um allfällige Schäden zu vermeiden, vom Käufer strikt zu befolgen. Von einer über die definierten Anwendungsbereiche hinausgehenden Anwendung wird ausdrücklich gewarnt.

8.3. Sollte der Käufer selbst aufgrund des österreichischen Produkthaftungsgesetzes oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 des österreichischen Produkthaftungsgesetz oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen. Bringt der Käufer die von uns gelieferte Ware außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr, so verpflichtet er sich, gegenüber seinem Abnehmer die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz auszuschließen, sofern dies nach dem zwischen ihm und dem Abnehmer anzuwendenden oder vereinbarten Recht möglich ist. In diesem Falle oder bei Unterlassung dieser Ausschlusspflicht ist der Käufer verpflichtet, uns hinsichtlich Ansprüchen Dritter aus dem Titel der Produkthaftung schad- und klaglos zu halten.

9.0 Erfüllungsort und Gerichtsstand

9.1. Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien Wels. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

9.2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

9.3. Erfüllungsort für sämtliche Vertragspflichten der Vertragspartner ist der Ort unseres Hauptsitzes in Wels, dies unabhängig von jeder Vereinbarung über den Lieferort und die Übernahme allfälliger Transportkosten oder den Zahlungsort.

10.0 Teilunwirksamkeit

10.1. Im Falle der Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit einzelner Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Dies gilt auch für den Fall, dass lediglich einzelne Bestimmungen in einem konkreten Fall einvernehmlich schriftlich abgeändert werden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass eine einmalige Abänderung lediglich auf diesen Fall beschränkt bleibt und demnach nicht für zukünftige Geschäfte ipso facto Anwendung findet. Diese Verkaufsbedingungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Teile im übrigen in vollem Umfang wirksam. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

11.0. Schutzrechte Dritter

11.1. Bei Sonderanfertigungen garantiert der Käufer, dass durch die vertragsgemäße Erstellung der Liefergegenstände oder sonstigen Leistungen keine Schutzrechte Dritter (Patent-, Marken-, Muster-, Urheberrechte, Ausstattung, Produktbezeichnungen, Know-how, Gebietsschutz und Rechte ähnlicher Art und zwar auch dann, wenn deren Erteilung gegebenenfalls erst beantragt ist) verletzt werden. Wir sind nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob hinsichtlich der herzustellenden Ware immaterielle Rechte Dritter bestehen bzw. ob solche verletzt werden. Der Käufer hat uns von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter zur Gänze freizustellen und klag- und schadlos zu halten.

12.0. Datenschutz, Adressänderung und Urheberrecht

12.1. Der Käufer ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse nachweislich, unaufgefordert und unverzüglich bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseits vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen an den Käufer auch dann als zugegangen, falls sie an die uns zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet wurden. Es obliegt dem Käufer, den Zugang seiner Änderungsmitteilung im Einzelfall nachzuweisen.

12.2. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Käufer erhält bzw. erwirbt daran keine wie immer gearteten Rechte, wie z.B Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

13.0. Vertragsanpassung und Vertragsrücktritt

13.1. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändert oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn mit dem Käufer zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war. Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Käufers oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir unbeschadet sonstiger wie immer gearteter Ansprüche zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag ohne Nachfristsetzung berechtigt. Der Rücktritt wird durch unsere einseitige Erklärung rechtswirksam.

14.0. Sonstiges

14.1. Die Überschriften der in diesen Verkaufsbedingungen enthaltenen Bestimmungen dienen nur der Übersichtlichkeit und dürfen nicht zu deren Auslegung herangezogen werden.

14.2. Keine zwischen dem Vertragspartner und uns sich vollziehende Geschäftsentwicklung und keine Verzögerung oder Unterlassung bezüglich der Ausübung eines gemäß den vorliegenden Verkaufsbedingungen uns gewährten Rechts, Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gilt als Verzicht auf diese Rechte. Jedes uns in diesem Dokument gewährte Recht und Rechtsmittel bzw. jeder uns in diesem Dokument gewährte Rechtsbehelf ist kumulativ und besteht gleichrangig, neben und zusätzlich zu sonstigen gesetzlich gewährten Rechten, Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln.